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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: S2 B 558/08
Rechtsgebiete: SGB II, SGG, ZPO
Vorschriften:
SGB II § 22 Abs. 3 | |
SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 | |
SGB II § 22 Abs. 3 Satz 2 | |
SGG § 86 b Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 920 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: S2 B 558/08 OVG: S2 S 559/08
In dem Rechtsstreit hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 24.11.2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 07.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Umzugskosten.
Die Antragsteller beziehen von der Antragsgegnerin bis zum 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II. Zum 30.11.2008 haben sie ihre Wohnung in Bremen gekündigt und zum 01.12.2008 eine Wohnung in Beeskow nahe Berlin angemietet. Der Umzug ist für den 26.11.2008 vorgesehen.
Am 31.10.2008 haben sie beim Verwaltungsgericht Bremen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen in Höhe von 1.428,- € für den Umzug nach Beeskow zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen die Kosten für den Umzug nach Beeskow in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsteller zu 2) bis 5) würden von dem Kindesvater und Ex-Partner der Antragstellerin zu 1) verfolgt und bedroht. Sie hätten teilweise nicht einmal mehr die Schule besuchen wollen. Um der Situation auszuweichen, hätten sie sich eine Wohnung in Beeskow in Absprache mit dem dortigen Leistungsträger gesucht. Der dortige Leistungsträger habe mit Bescheid vom 30.09.2008 eine Zusage zur Übernahme der Mietkosten erteilt. Die Erforderlichkeit des Umzugs ergebe sich aus der Bedrohungssituation und aus Art. 11 GG. Die Antragsgegnerin könne den Umzug unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verhindern. Die Antragsteller könnten den Umzug auch nicht in Eigenregie durchführen, da die Antragstellerin zu 1) körperlich dazu nicht in der Lage sei und es sich um einen 5-Personenhaushalt handele.
Das Verwaltungsgericht Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat den Antrag und den zugleich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 07.11.2008 abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinerlei Belege für die behauptete Bedrohung vorgelegt und deshalb die Notwendigkeit eines Umzugs nicht glaubhaft gemacht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Ihnen drohe bei Nichtgewährung der Umzugskosten der komplette Verlust ihres Hausrats. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland müsse die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II fingiert werden, da die Antragsteller Freizügigkeit nach Art. 11 GG genießen würden.
Die Antragsgegnerin hält daran fest, dass die Antragsteller eine Umzugserforderlichkeit nicht glaubhaft gemacht haben und diese sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist erforderlich, dass mit dem Antrag sowohl ein Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch ein Grund für eine vorläufige Regelung durch das Gericht (Anordnungsgrund) i. S. des § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf vorherige Zusicherung und Gewährung von Umzugskosten in der geltend gemachten oder einer geringeren Höhe haben.
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und eine Mietkaution durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger - hier die Antragsgegnerin - bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der Umzug ist nicht durch die Antragsgegnerin veranlasst und auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Notwendig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist ein Umzug, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.07.2008 - L 7 AS 1300/08 - >juris<). Davon geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24.09.2008 an die Antragstellerin zu 1) ergibt.
Die Bedrohung durch einen Ex-Partner oder andere Personen ist ein Grund, der einen Umzug notwendig macht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Antragsteller die Bedrohung durch ihren Ex-Partner bzw. Vater jedoch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) im Verwaltungsverfahren erfolgten die Bedrohungen auch durch Emails und SMS. Trotz Aufforderung durch die BAgIS haben die Antragsteller einen Ausdruck der Emails nicht vorgelegt. Gründe, warum die Vorlage von Ausdrucken der E-mails nicht möglich ist, sind substantiiert von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Ebenso wäre es möglich gewesen, entsprechende SMS zu speichern und bei der Antragsgegnerin vorzuzeigen. Dass die Antragstellerin zu 1) aus persönlichen Gründen von der Erstattung einer Anzeige abgesehen hat, ist daher unerheblich, da ihr andere Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung standen.
Ein Nachweis für die Bedrohung ist auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht worden.
Die Notwendigkeit des Umzugs ergibt sich auch nicht aus der durch Art. 11 GG gewährten Freizügigkeit. Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Hierzu gehört die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Regelung den Betroffenen unmittelbar an der Wahl eines anderen Wohnortes hindert. Grundrechte können auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt sein. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie dieser behandelt werden. Ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil wie das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellen (BVerfG, Urt. v. 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177-199).
Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Gesetzgeber knüpft mit der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II keine nachteiligen Folgen an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit, sondern gewährt für sie vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Leistungen. Das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG gibt aber keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Leistungen, die einen Ortswechsel praktisch erst ermöglichen (Gusy in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 5. Aufl., Art. 11 Rz. 49; Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 7. Aufl. Art. 11 Rz. 8; Durner in: Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand Juni 2007, Art. 11 Rz. 94).
Ob Art. 11 GG berührt sein könnte, wenn Hilfebedürftige, die auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, aufgrund der Verwehrung von öffentlichen Umzugshilfen faktisch keine Möglichkeit zu einem Wohnortwechsel mehr hätten, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II werden Umzugskosten nach Ermessen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewährt. Da zur Begründung der Notwendigkeit im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II lediglich ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund ausreicht, sind die Möglichkeiten eines Wohnortwechsels für Hilfeempfänger nach dem SGB II auch nicht unzumutbar eingeschränkt.
Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen zur Kostenübernahme, wenn ein Umzug nicht notwendig ist, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles so weit reduziert ist, dass allein die Übernahme der Umzugskosten als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt.
Es ist schließlich nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht näher dargelegt, inwieweit die rechtlichen Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -, auf die die Antragsteller sich berufen, Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben.
Für eine Folgenabwägung ist kein Raum. Die Antragsteller haben ihre Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs trotz der bereits vom Verwaltungsgericht gerügten mangelnden Belegung ihres Vortrags nicht ausgeschöpft.
Da aus den genannten Gründen bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die Gewährung von Umzugskosten glaubhaft gemacht worden ist, konnte auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, denn er bezieht sich lediglich auf den Umfang der Umzugskosten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht abgelehnt worden, weil das Verfahren aus den angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat auch keine Erkenntnisse berücksichtigt, die dem Eilantrag nachträglich seine Erfolgsaussicht genommen haben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Auch für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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